Familienrecht

Neben meiner Tätigkeit im Erbrecht stellt das Familienrecht einen weitern Tätigkeitsschwerpunkt meiner Arbeit dar.

Das Erbrecht und das Familienrecht weisen vielfältige Schnittstellen auf: So entscheidet bspw. das Familienrecht darüber, wer miteinander verwandt – und folglich auch erb- bzw. pflichtteilsberechtigt ist. Die jeweilige Erbquote miteinander verheirateter Ehegatten hängt von dem Güterstand ab, in dem beide miteinander verheiratet sind; der überlebende Ehegatte kann im Erbfall unter Umständen auch einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen – und vieles mehr.

Natürlich vertrete und berate ich auch in den „originär“ familienrechtlichen Themen:

Die Scheidung einer Ehe ist – mit Ausnahme seltener Härtefälle – nach Ablauf des sog. Trennungsjahres möglich. Es empfiehlt sich, den Zeitpunkt der Trennung genau zu dokumentieren, um Streit und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

Häufiger Irrglaube: „Den gemeinsamen Scheidungsanwalt“ gibt es nicht. Möglich ist dagegen, dass im Falle einer einvernehmlichen Scheidung nur einer der Eheleute einen Anwalt beauftragt und der andere Ehegatte der beantragten Scheidung schlicht zustimmt.

Nach Trennung der Eheleute kann der bedürftige Ehegatte vom anderen einen angemessenen Trennungsunterhalt beanspruchen. Zur Berechnung und Durchsetzung dieses Anspruchs stehen den Ehegatten gegenseitig Auskunftsansprüche zur Verfügung.

Merke: Unterhalt kann nicht rückwirkend gefordert werden – auch in vermeintlich einfach gelagerten Fällen ist es daher angezeigt, die eigenen Ansprüche zeitnahe und rechtswirksam geltend zu machen.

Mit Rechtskraft der Scheidung erlischt der Anspruch auf Trennungsunterhalt und kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen. Größter Klassiker dürfte der nacheheliche Unterhaltsanspruch auf Grund der Betreuung gemeinsamer Kinder sein.

Seit einer umfangreichen Reform des Unterhaltsrechts kommt nunmehr dem Prinzip der Eigenverantwortung größere Bedeutung zu, sodass bei nachehelichem Unterhalt auch stehts über eine zeitliche bzw. inhaltliche Beschränkung des Unterhaltsanspruch nachzudenken ist.

Leben die Eheleute – wie meist – im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann im Rahmen der Scheidung ein Anspruch auf Zugewinnausgleich im Raum stehen.
Zur Prüfung und Durchsetzung des Anspruchs stehen den Eheleuten Auskunftsansprüche zu, die zur Berechnung des Anfangs- und Endvermögens dienen und die Berechnung des jeweiligen Zugewinns ermöglichen.

Regelmäßig sind auch gemeinsame Kinder ein vehementer Streitpunkt zwischen in Trennung lebender Eheleute.
Nicht nur die Durchsetzung von Kindesunterhaltsansprüchen bietet hier großes Konfliktpotenzial, sondern auch der Streit um das Sorge- oder Umgangsrecht.

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